Allgemeine
Hinweise
Gebührenordnung
für die Musikschule der Stadt Rheine
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Höhe der Musikschulgebühr
§ 3 Leihinstrumente und Zubehör
§ 4 Ermäßigungen
§ 5 Inkrafttreten
Aufgrund des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NW S. 687), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NW. S. 685), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 4. Dezember 2018 die folgende Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine erlassen und am _________________ die 1. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung beschlossen.nd soziokulturellen Auftrag.
§ 1 Allgemeines
1. Die Stadt Rheine erhebt zur teilweisen Deckung der ihr durch den Betrieb der Musikschule entstehenden Kosten eine Gebühr.
2. Die Gebühr ist vom Beginn des Aufnahmemonats ab für die Dauer der Zugehörigkeit zur Musikschule zu zahlen. Die Zahlungstermine ergeben sich aus dem Gebührenbescheid.
3. Die Zahlungen sind an die Stadtkasse Rheine zu leisten.
§ 2 Höhe der Musikschulgebühr
gültig ab 1. Januar 2025
Die Gebühren erhöhen sich automatisch um 5 %, wenn die jährlich ermittelten Verbraucherpreisindizes in der Summe die 5-%-Hürde erreichen. Als Maßstab für die Berechnung wird das Jahr 2024 zugrunde gelegt.
§ 3 Leihinstrumente und Zubehör
Die der Musikschule gehörenden Leihinstrumente werden auf Anfrage an die Musikschüler(innen) ausgeliehen. Ein Anspruch auf Ausleihe besteht nicht.
2. Die Leihfrist endet mit Ablauf des jeweiligen Schuljahres. Eine Verlängerung kann nur auf begründeten Antrag erfolgen.
3. Die Leihgebühr für Musikinstrumente im Anschaffungswert bis zu 250,00 € beträgt monatlich 5,25 €. Bei einem höheren Anschaffungswert beträgt die Leihgebühr monatlich 9,45 €.
4. Im Falle einer Verlängerung der einjährigen Leihfrist verdoppelt sich die jeweilige Leihgebühr, davon ausgenommen sind größenreduzierte Instrumente.
5. Die Leihgebühr wird mit dem Gebührenbescheid erhoben.
6. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Schülers/der Schülerin eines/einer Erziehungsberechtigten instand zu halten.
7. Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung haften die entleihenden Schüler(innen) bzw. der/die Erziehungsberechtigte. Reparatur bzw. Generalüberholung darf nur von autorisierten Fachwerkstätten ausgeführt werden. Der Abschluss einer Instrumentenhaftpflichtversicherung wird empfohlen.
§ 4 Ermäßigungen
1. Geschwisterermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme mehrerer Geschwister vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Schüler[innen] und Student[inn]en bis 27 Jahre) ermäßigt sich die Gebühr bei 3 Geschwistern um 25 %, bei 4 und mehr Geschwistern um 50 % der vollen Gebühr.
2. Mehrfachermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme an einem Zweitfach ermäßigt sich die Gebühr des Faches mit dem niedrigeren Gebührentarif um 50 %.
3. Sozialbefreiung
Für Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten oder Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld haben, wird die Gebühr auf 10,00 €/Monat begrenzt.
Erwachsene, die Musikunterricht erhalten, werden von der Musikschulgebühr für diesen Unterricht freigestellt, wenn sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten.
Erziehungsberechtigte und Erwachsene, die Musikunterricht erhalten, erhalten eine Ermäßigung von 50 % der Musikschulgebühr, wenn sie einen GdB von 50 % und mehr haben und Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.
4. Sonstige Ermäßigung
In besonderen Härtefällen oder in Fällen besonders förderungswürdiger Ausbildung kann die Leitung der Musikschule auch anderen Personen Ermäßigung gewähren.
Sollten die Mittel nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bei einzelnen Kindern und Jugendlichen schon anderweitig verwandt sein, erfolgt die Befreiung von der Musikschulgebühr.
5. Unterrichtsausfall
Die Musikschule Rheine garantiert bei ununterbrochener Anmeldung ineinem Schuljahr,dassindiesemZeitraummindestens35Unterrichtseinheitenerteiltwerden.
WirddieseZahlausGründenunterschritten,welchedieMusikschulezuvertretenhat(ErkrankungdesLehrersetc.),wirdaufentsprechendenAntragamEnde
desSchuljahresjeweils1/35derJahresgebührfürjedeStundeerstattet, umwelchedieGarantiestundenzahlunterschrittenwurde.
NichtalsAusfallstundenzählenStunden,diez.B.wegenderFachbereichs-oderKlassenvorspieleausfallen.BeiBeendigungoderAufnahmedesUnterrichts
imlaufendenSchuljahrkanndieGarantiestundenzahlnichtgelten!DieErkrankungeinesSchülerswirktsichebenfallsnichtaufdieZahlungderUnterrichtsgebührenaus.
ÜberbegründeteAusnahmefälleundBeurlaubungenentscheidetdieSchulleitungaufAntrag.
§ 5 Auftritte
Zukünftig ist beabsichtigt, dass für Auftritte der Musikschule im kommerziellen Bereich auch eine Gebühr von den Gewerbetreibenden genommen wird, die von der Größe und Professionalität der Auftretenden sowie der Dauer des Auftritts abhängig ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 19. Juli 2012 außer Kraft.
Die. 1. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine vom 18. Dezember 2018 tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Nachrichtlich:
Eine Anpassung der Musikschulgebühren um 5% erfolgte auf Grund der Dynamisierung gemäß § 2 der Gebührenordnung zum 01.01.2024.
An- und Abmeldung
für die Musikschule der Stadt Rheine
An- und Abmeldungen
- Anmeldungen bedürfen der Schriftform. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung eines/einer Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung wird mit dem Unterrichtsbeginn rechtswirksam. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.
- Abmeldungen bedürfen der Schriftform. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin erforderlich.
Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende des Monats möglich, in dem die Sommerferien NW beginnen, und zum 31. Dezember eines Jahres. Die Kündigung muss zwei Monate zuvor schriftlich der Musikschulverwaltung erklärt werden.
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. Wegzug, längere Krankheit, schulische Gründe oder mangelnde Eignung, können Abmeldungen auch zu anderen Terminen berücksichtigt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung. Die Lehrkräfte sind nicht zur rechtsverbindlichen Annahme einer Kündigung befugt.
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Britta Völker
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Tel.: 05971 939-124
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